- Der Betrieb der Holzverarbeitung ist werktags zwischen 07.00 bis 12.00 Uhr und zwischen 13.00 bis 19.00 Uhr zugelassen. Pro Jahr darf höchsten während 50 Stunden oder an 25 Tagen während maximal zwei Stunden Holz verarbeitet werden. Der Beschwerdegegner hat über die Anzahl Tage und Stunden der Holzverarbeitung Buch zu führen. Im Bedarfsfall ist diese Dokumentation der Baupolizeibehörde auf deren Verlangen vorzulegen. Im Übrigen wird der Teilbauentscheid der Gemeinde Roggwil (BE) vom 19. September 2018 bestätigt. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen.