2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Ziffer 2.1. des Dispositivs des Teilbauentscheids der Gemeinde Roggwil (BE) vom 19. September 2018 wird wie folgt ergänzt: - Die offenen Stellen der geschlossenen Fassade des bestehenden Holzunterstands auf der Parzelle Nr. F.________ sind zu schliessen. - Der neu geplante Holzunterstand auf der Parzelle Nr. F.________ ist fugendicht auszuführen. - Der Betrieb der Holzverarbeitung ist werktags zwischen 07.00 bis 12.00 Uhr und zwischen 13.00 bis 19.00 Uhr zugelassen.