Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 einen Sechstel der Parteikosten von Fr. 2'859.45, ausmachend Fr. 476.60, zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind vollständig unterlegen und haben somit keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/137 18 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird nicht eingetreten.