b) Der Beschwerdegegner war anwaltlich nicht vertreten. Er hat keinen Anspruch auf Parteikosten. Die Beschwerdeführerin 1 liess sich im Beschwerdeverfahren zeitweise durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die Kostennote des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 2'859.45 (Honorar Fr. 2'625.–, Auslagen Fr. 30.–, Mehrwertsteuer Fr. 204.45) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 einen Sechstel der Parteikosten von Fr. 2'859.45, ausmachend Fr. 476.60, zu ersetzen.