In diesem Punkt gilt die Beschwerdeführerin 1 als obsiegend bzw. der Beschwerdegegner als unterliegend. Betreffend die übrigen Rügen (Staub, Luftschadstoffe, Zonenkonformität, Erschliessung und Brandsicherheit) gilt die Beschwerdeführerin 1 als unterliegend und der Beschwerdegegner als obsiegend. Es erscheint daher gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin 1 fünf Sechstel der Verfahrenskosten von Fr. 2'100.00, ausmachend Fr. 1'750.–, zur Bezahlung aufzuerlegen. Der restliche Teil der Verfahrenskosten von Fr. 350.– wird dem Beschwerdegegner auferlegt.