Aus der Erwägung 2d ergibt sich, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerden 2 und 3 gelten somit als unterliegend. Für den Nichteintretensentscheid werden die Verfahrenskosten auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– bestimmt. Diese werden den Beschwerdeführenden 2 und 3 auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wurde eingetreten. Die Beschwerde wurde inhaltlich behandelt.