Damit ist sichergestellt, dass die Lärmgrenzwerte eingehalten sind. Ferner ist mit der Anordnung der Auflagen dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen worden. Auch ist die Holzverarbeitung in der Dorfzone DII zulässig. Schliesslich ist die Bauparzelle strassenmässig genügend erschlossen und die Brandsicherheit gewährleistet. Die Anträge der Beschwerdeführerin 1 sind daher abzuweisen. Die Anlage muss, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1, nicht zurückgebaut werden. 10. Kosten