Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben ihren Beschwerdewillen klar zum Ausdruck gebracht. Damit haben sie sich am Beschwerdeverfahren beteiligt. Weil sie am vorinstanzlichen Verfahren aber nicht als Einsprechende teilgenommen haben, sind sie nicht legitimiert, Beschwerde zu führen. Die Holzverarbeitung des Beschwerdegegners kann in der Dorfzone DII umweltrechtskonform betrieben werden. Die Grenzwerte in den Bereichen Luft und Lärm sind eingehalten. Im Bereich Lärm wird der angefochtene Entscheid mit einer Lärmschutzauflage ergänzt. Damit ist sichergestellt, dass die Lärmgrenzwerte eingehalten sind.