13 Vgl. Beilage zum Schreiben vom 10. Februar 2019 des Beschwerdegegners in den Beschwerdeakten RA Nr. 110/2018/137 16 gesprochen werden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin 1 ist hier auch die Brandbekämpfung gewährleistet. Das Löschwasser kann vom Hydrant aus problemlos mit Schläuchen zur Liegenschaft bzw. zum Holzverarbeitungsplatz geleitet werden. Anzumerken bleibt schliesslich, dass die ausreichende Löschwasserversorgung Sache der Gemeinde ist (Art. 21 FFG14). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 9. Fazit