a) Die Beschwerdeführerin 1 macht schliesslich geltend, der Beschwerdegegner habe die Sägespaltmaschine verändert. Es sei unsicher, ob er über eine Betriebserlaubnis verfüge. Die Maschine könne aufgrund einer fehlerhaften elektrischen Absicherung überhitzen und in Brand geraten. Es bestehe daher erhöhte Brandgefahr. Der nächste Hydrant sei 80 bis 100 m vom Standort der Spaltmaschine entfernt und der Durchgang für die Feuerwehr zur Spaltmaschine zu eng, so dass ein Brand gar nicht bekämpft werden könne.