Beim einachsigen Anhänger und dem Traktor, der nach Angaben des Beschwerdegegners über einen Motor mit 48 PS verfügt, handelt es sich offensichtlich nicht um einen Schwertransporter. Darunter werden lange Anhängerzüge oder Sattelmotorfahrzuge verstanden, die zum Befahren der öffentlichen Strassen eine Bewilligung benötigen. Vorliegend ist in keiner Weise ersichtlich, wieso die bestehende Erschliessung für die wenigen Transporte mit einem Traktor und einem einachsigen Anhänger nicht genügen sollte. Die Rüge, die Parzelle sei strassenmässig ungenügend erschlossen, ist offensichtlich unbegründet. 8. Brandschutz