b) Es ist fraglich, ob die Beschwerde in diesem Punkt der Anforderung an eine sachbezogene Begründung im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG genügt. Die Frage kann ober offengelassen werden, da die Rüge ohnehin unbegründet ist. Nach Art. 35 Abs. 1 GBR ist in den Dorfzonen eine gemischte Nutzung von Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungen sowie in der Dorfzone DII auch Landwirtschaft zugelassen. Die Parzelle Nr. F.________, auf welcher der Beschwerdeführer Holz verarbeitet, befindet sich in der Dorfzone DII. Diese Tätigkeit ist offensichtlich zonenkonform und geht nicht über das hinaus, was in dieser Zone verträglich ist.