j) Aus dem Gesagten folgt, dass die Holzverarbeitung mittels der Auflagen lärmrechtskonform betrieben werden kann. Auf weitergehende lärmrechtliche Ermittlungen kann verzichtet werden. Der Antrag der Beschwerdeführerin 1, es seien neue Lärmmessungen durchzuführen und ein neues Lärmprotokoll zu erstellen, wird abgewiesen. 6. Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführerin 1 verlangt ohne nähere Begründung, dass die Holzverarbeitung des Beschwerdegegners in die Industriezone zu verlegen sei. Sinngemäss bringt die Beschwerdeführerin 1 damit vor, dass die Holzverarbeitung des Beschwerdeführers der Zonenordnung der Gemeinde widerspreche.