i) Mittels einer weiteren Auflage wird ausserdem festgelegt, dass der Betrieb der Holzverarbeitung werktags zwischen 07.00 bis 12.00 Uhr und zwischen 13.00 bis 19.00 Uhr zugelassen ist und pro Jahr höchstens während 50 Stunden oder an 25 Tagen während maximal zwei Stunden Holz verarbeitet werden darf. Auch wird der Beschwerdegegner mit einer Auflage verpflichtet, über die Anzahl Tage und Stunden der Holzverarbeitung Buch zu führen. Diese Dokumentation hat er der Baupolizeibehörde im RA Nr. 110/2018/137 14