Der Beschwerdegegner widersetzte sich dieser Auflage, die die BVE mit Verfügung vom 21. November 2018 in Aussicht stellte, nicht. Mit der Auflage kann die Lärmbelastung, die durch die Holzverarbeitung verursacht wird, verbessert werden. Die Auflage ist technisch und betrieblich ohne Weiteres umsetzbar. Deren Umsetzung ist zudem mit geringem finanziellem Aufwand verbunden und somit auch verhältnismässig. Dem Vorsorgeprinzip ist damit genügend Rechnung getragen worden. Der angefochtene Teilbauentscheid wird folglich mit der erwähnten Auflage ergänzt. In diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.