Danach steht fest, dass die umstrittene Holzverarbeitung die Planungswerte einhält. Als Emissionsbegrenzungsmassnahme wird gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 7 Abs. 1 LSV), wie dies das AWI empfiehlt, mit einer Auflage angeordnet, dass die offenen Stellen der geschlossenen Fassade des bestehenden Holzunterstands zu schliessen sind. Auch wird angeordnet, dass der neu geplante Holzunterstand auf der Parzelle Nr. F.________ fugendicht ausgeführt werden muss. Der Beschwerdegegner widersetzte sich dieser Auflage, die die BVE mit Verfügung vom 21. November 2018 in Aussicht stellte, nicht.