11 Vgl. Anhang 7 Ziffer 33 Abs. 1 Bst. a 12 Vgl. Beilage zur Stellungnahme des AWI vom 7. März 2019 in den Beschwerdeakten der BVE RA Nr. 110/2018/137 13 eingehalten werden könnte, wenn der Beschwerdegegner täglich, inklusiv Samstag und Sonntag, während zwei Stunden Holz verarbeiten würde. Der Beschwerdegegner dürfte demzufolge jährlich eine wesentlich höhere Menge Holz verarbeiten, als er dies zurzeit tue.