Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass im Zeitpunkt der Messung zwischen der Lärmquelle und dem Wohnhaus B.________ Big-Packs, Säcke und Kisten gelagert worden seien. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem, weshalb die Lärmmessung nicht auf der nähergelegenen Südseite der Liegenschaft B.________ durchgeführt worden sei. Völlig ausser Acht gelassen worden sei RA Nr. 110/2018/137 12