f) Die Beschwerdeführerin 1 kritisiert in der Stellungnahme vom 17. Januar 2019, das AWI stelle, was die Menge des verarbeiteten Holzes anbelange, einzig auf die Angaben des Beschwerdegegners ab. Schon heute werde mehr Holz verarbeitet, als der Beschwerdegegner angebe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Anlage derart ausgelegt sei, dass eine bedeutend höhere Menge Holz verarbeitet werden könne. Es sei zudem für die Beurteilung des Lärms ein Betriebskonzept zu erstellen. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass im Zeitpunkt der Messung zwischen der Lärmquelle und dem Wohnhaus B.________ Big-Packs, Säcke und Kisten gelagert worden seien.