einzelnen Lärmphasen der strittigen Holzverarbeitung seien am 27. November 2018, ab ca. 14.00 Uhr, mit dem Schallpegelmesser erfasst worden. Lärmmessungen seien bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 1 (Südfassade Wohnhaus A.________) und bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden 2 und 3 (Nordostfassade Wohnhaus B.________) durchgeführt worden. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdegegners sei es von folgenden Betriebszeiten ausgegangen: Das Holz werde während höchstens zwei Stunden pro Tag, in der Regel zwischen 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr, verarbeitet. Samstags und sonntags werde kein Holz verarbeitet.