Die erste Lärmquelle umfasse das Abladen der Stämme vom Anhänger mit dem Kran. Als zweite Lärmquelle gelte der Sägespalter, bestehend aus der Fräse (separate Lärmphase), Späneabsauganlage, Spaltanlage (spalten der gesägten Holzstücke). Und die dritte Lärmquelle umfasse das Fräsen der Stämme. Dabei handle es sich um die mit Abstand lauteste Lärmphase. Die 10 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) RA Nr. 110/2018/137 11