c) Der Holzverarbeitungsplatz gilt als neue ortsfeste Anlage. Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV10 nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorge) und dass die von der Anlage alleine erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Die Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm erfolgt nach Anhang 6 der LSV.