d) Die Einschätzungen des AWI betreffend die Luftschadstoffsituation sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an der schlüssigen Beurteilung des AWI zu zweifeln. Der Traktor ist pro Jahr lediglich an 25 Tagen während 35 Minuten beim Abladeprozess in Betrieb, wie aus der Erwägung 5d folgt. Die Grenzwerte werden nicht überschritten und weitergehende Emissionsbegrenzungsmassnahmen wären unverhältnismässig. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.