d) Es ist zwar möglich, dass bei den Nachbarliegenschaften Staubimmissionen festgestellt werden können. Die Anlage entspricht jedoch nach der Einschätzung des AWI dem Stand der Technik und unterschreitet den massgeblichen Staubgrenzwert. Der Umstand, dass hier nur während wenigen Stunden pro Jahr Holz verarbeitet wird, untermauert die Einschätzung das AWI (vgl. Erwägung 5d). Die Beurteilung des AWI hinsichtlich der Staubsituation ist schlüssig und nachvollziehbar. Diese Beurteilung wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin 1 nicht infrage gestellt. Es besteht für die BVE kein Anlass, von der technischen Beurteilung der unabhängigen Fachbehörde abzuweichen.