LRV soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Was die Immissionen anbelangt, liegt der massgebliche Grenzwert für diese Art Staub nach Anhang 7 LRV bei einem Jahresmittelwert von 200 mg pro m2 und Tag. c) Die BVE hat beim AWI zur Emissions- und Immissionssituation des Staubes einen Bericht eingeholt. Das AWI führte in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 aus, als relevante Emissionsquelle bezüglich der Stauberzeugung könne der Sägevorgang bezeichnet werden. Direkt unter der Kreissäge beim Sägeblatt sei eine Absaugvorrichtung 8 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01)