b) In der Umweltschutzgesetzgebung wird zwischen Emissionen und Immissionen unterschieden (Art. 7 Abs. 2 USG8). Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet. Der Sägespalter gilt als stationäre Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. c LRV9. Die Anlage verfügt über keinen Kamin, über den die gesammelte Abluft abgegeben wird. Es gelten daher keine spezifischen Emissionsgrenzwerte nach LRV. Emissionen sind aber im Rahmen der Vorsorge nach Art. 4 LRV soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.