d) Ein genügendes Rechtsschutzinteresse haben nach Art. 40 Abs. 2 BauG grundsätzlich Einsprechende, soweit sie einspracheberechtigt waren und ihrer Einsprache im Bauentscheid nicht entsprochen worden ist.7 Die Beschwerdebefugnis der Parteien setzt also voraus, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben oder aber zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhielten. Nach den Akten wurde das Baugesuch publiziert. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 waren am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Einsprechende beteiligt und sind durch den angefochtenen Bauentscheid auch nicht neu berührt. Sie sind demnach auch nicht zur nachträglichen Beschwerde an die BVE befugt.