Verfahrens mit Schreiben vom 4. April 2019 und 25. Juli 2019 von der Kollektivbeschwerde vom 6. Oktober 2019 sowie der Rechtsschrift vom 17. Januar 2019 ihres Rechtsvertreters distanzierten. Denn auch ein Beschwerderückzug setzt prozessual voraus, dass zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.5 Dazu gehört die Beschwerdelegitimation bzw. das Bestehen eines genügenden Rechtsschutzinteresses der Parteien (Art. 65 VRPG6).