Ebenso ist entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden 2 und 3 bisher kein Entscheid der BVE in dieser Sache ergangen. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden, nachdem sie die Kollektivbeschwerde anhängig machten, zur Beschwerdeführung berechtigt sind. Daran ändert nichts, dass sie sich am Ende des RA Nr. 110/2018/137 6