Sie haben zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 und Herrn A.________, der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens verstorben ist, mit der Kollektivbeschwerde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet. Sie sind daher im Beschwerdeverfahren als Parteien zu behandeln und tragen ein Kostenrisiko (vgl. Erwägung 10). Der Auffassung der Beschwerdeführenden 2 und 3, dass nur Herr und Frau A.________ gegen den Teilbauentscheid vom 19. September 2018 ein Rechtsmittel einlegten, kann nicht gefolgt werden.