In der Rechtsschrift vom 6. Oktober 2018 wird sodann auf über zwei Seiten dargelegt, weshalb der Teilbauentscheid der Gemeinde falsch ist. Die Rechtsschrift vom 6. Oktober 2018 haben die Beschwerdeführenden 2 und 3 ausserdem eigenhändig und vorbehaltslos unterschrieben. Überdies haben sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten lassen, wie die Anwaltsvollmachten in den Akten belegen. In der Stellungnahme vom 17. Januar 2019 beantragten sie erneut die Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids der Gemeinde und die Erteilung des Bauabschlags.