c) Hinsichtlich der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden 2 und 3 liegen die Dinge jedoch anders. Im Schreiben vom 4. April 2019 und 25. Juli 2019 stellen sie sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass sie am Verfahren nie teilgenommen haben. Mit der Unterzeichnung der Beschwerde vom 6. Oktober 2018 hätten sie nur deren Richtigkeit bestätigt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bei der Rechtsschrift vom 6. Oktober 2018 handelt es sich um eine Kollektivbeschwerde. Sie enthält folgenden Antrag: "- Wir legen gegen den Teilbauentscheid vom 19.09.2018 innert Frist Beschwerde ein. - Wir beantragen den Teilbauentscheid abzulehnen, Rückbau der illegalen Anlage zu verfügen.