b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin 1 war am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherin beteiligt.4 Ihre Einsprache wurde abgewiesen. Sie ist formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und enthält einen Antrag und eine Begründung. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher grundsätzlich einzutreten. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)