Es gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich abschliessend zum Verfahren zu äussern. Davon machten die Beschwerdeführenden 2 und 3 Gebrauch. Im Schreiben vom 25. Juli 2019 stellen sie sich auf den Standpunkt, in der Beschwerde vom 6. Oktober 2019 hätten sie nur die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Es habe nie Beschwerdeführende 2 und 3 mit eigenständigem Schreiben gegeben. Auf die Rechtsschriften, die Stellungnahmen des AWI sowie die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen