6. Das Rechtsamt der BVE sistierte in der Folge mit Verfügung vom 26. April 2019 das Verfahren von Amtes wegen bis zur Klärung der Rechtsnachfolge von Herrn A.________ sel.. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 nahm das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren wieder an die Hand. Es stellte gestützt auf die Auskünfte des Regierungsstatthalteramts Oberaargau und des mit der Erstellung des Erbschaftsinventars beauftragen Notars fest, dass die Beschwerdeführerin 1 alleinberechtigte Erbin ist und somit anstelle des verstorbenen Beschwerdeführers keine neue Partei ins Beschwerdeverfahren eingetreten ist. Es gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich abschliessend zum Verfahren zu äussern.