Mit undatierter Eingabe, eingegangen bei der BVE am 5. April 2019, teilten die Beschwerdeführenden 2 und 3 mit, ihre Beteiligung am Verfahren sei erloschen. Weiter informierten sie darüber, dass Herr A.________ verstorben sei und die Beschwerdeführerin 1 ihrem Rechtsvertreter das Mandat entzogen habe. Schliesslich bemerkten die Beschwerdeführenden 2 und 3, es sei unverständlich, dass die Immissionssituation beim Einfamilienhaus, das östlich der Lärmquelle in der Wohnzone liege, nicht berücksichtigt worden sei. Zudem liesse sich der Lärm mit einer Wand reduzieren.