3. Im Schreiben vom 24. Oktober 2018 äussert sich der Beschwerdegegner zu den Rügepunkten der Beschwerdeführenden ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Er bittet die BVE um eine fachgerechte Beurteilung der Sache. Sinngemäss beantragt er damit die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde schliesst in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 1 Vgl. Art. 43 Abs. 1 des Baureglements der Einwohnergemeinde Roggwil vom 16. Oktober 2006 (genehmigt durch das AGR am 22. Oktober 2007) RA Nr. 110/2018/137 3