ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2018/137 Bern, 23. Oktober 2019 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn B.________ Beschwerdeführer 2 Frau C.________ Beschwerdeführerin 3 und Herrn D.________ Beschwerdegegner sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Roggwil, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 8, Postfach 164, 4914 Roggwil betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Roggwil vom 19. September 2018 (BG 2018-0017.2; Unterstände für Holzzuschnitt/Holzzuschnitt- maschine, Abgrabung für Holzlager und Lagerplatz für Big-Packs) RA Nr. 110/2018/137 2 I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 26. März 2018 bei der Gemeinde Roggwil (BE) ein Baugesuch ein. Dieses umfasste einerseits die Sanierung und den Umbau des bestehenden Wohngebäudes E.________weg 5, namentlich den Ersatz der Fenster- und Fenstertüren sowie die Erweiterung des Kellers. Andererseits hatte das Baugesuch zwei Unterstände für eine Holzbearbeitungsmaschine (Fräse und Spaltmaschine), eine Abgrabung für ein ca. 50 m2 grosses Holzlager sowie einen ca. 21 m2 grossen Lagerplatz für 12 bis 18 "Big-Packs" mit Brennholz zum Gegenstand. Die Bauten und Anlagen befinden sich auf Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Dorfzone DII, die der Lärmempfindlichkeitsstufe III (ES III) zugeordnet ist.1 Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin 1 sowie Herr A.________ sel. Einsprache. 2. In der Folge splittete die Gemeinde das Bauvorhaben auf. Mit Teilbauentscheid vom 19. September 2018 erteilte die Gemeinde Roggwil (BE) dem Beschwerdegegner die Baubewilligung für zwei Unterstände für eine Holzbearbeitungsmaschine (Fräse und Spaltmaschine), eine Abgrabung für ein ca. 50 m2 grosses Holzlager sowie einen ca. 21 m2 grossen Lagerplatz für 12 bis 18 "Big-Packs" mit Brennholz. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 bis 3 sowie Herr A.________ sel. am 6. Oktober 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie lehnen den Teilbauentscheid ab und verlangen den Rückbau der Anlage sowie deren Verlegung in die Industriezone der Gemeinde. Sie stören sich besonders am Lärm, Staub und den Luftschadstoffen, die von der Holzbearbeitung ausgehen. 3. Im Schreiben vom 24. Oktober 2018 äussert sich der Beschwerdegegner zu den Rügepunkten der Beschwerdeführenden ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Er bittet die BVE um eine fachgerechte Beurteilung der Sache. Sinngemäss beantragt er damit die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde schliesst in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 1 Vgl. Art. 43 Abs. 1 des Baureglements der Einwohnergemeinde Roggwil vom 16. Oktober 2006 (genehmigt durch das AGR am 22. Oktober 2007) RA Nr. 110/2018/137 3 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte bei der Gemeinde die Vorakten ein. Danach holte es beim Amt für Berner Wirtschaft (neu: Amt für Wirtschaft und Immissionsschutz; AWI) einen Bericht zur Luftreinhaltung und zum Lärm ein. Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 liessen sich in der Folge anwaltlich vertreten. In der Stellungnahme vom 17. Januar 2019 beantragen sie erneut die Aufhebung des Bauentscheids und die Erteilung des Bauabschlags. Zudem verlangen sie neue Lärmmessungen. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2019 stellte das Rechtsamt in Aussicht, den Bauentscheid mit Lärmschutzauflagen zu ergänzen. Es bat das AWI ausserdem um Beantwortung zusätzlicher Fragen zum Lärm. Gleichzeitig erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zu den Auflagen und zum Verfahren zu äussern. Von dieser Möglichkeit machten die Verfahrensbeteiligten Gebrauch. 5. Mit Schreiben vom 7. März 2019 nahm das AWI Stellung zu den Fragen und der Kritik der Beschwerdeführenden 1 bis 3 zum Lärmbericht des AWI vom 17. Dezember 2018. Mit Schreiben vom 10. Februar 2019, eingegangen bei der BVE am 12. März 2019, ersuchte der Beschwerdegegner die BVE, den geplanten Bau zur Verbesserung des Lärmschutzes zu genehmigen. Zudem reichte er einen Sicherheitsnachweis für Elektroinstallationen (SiNa) ein. Zu den Auflagen äusserte sich der Beschwerdegegner nicht. Mit undatierter Eingabe, eingegangen bei der BVE am 5. April 2019, teilten die Beschwerdeführenden 2 und 3 mit, ihre Beteiligung am Verfahren sei erloschen. Weiter informierten sie darüber, dass Herr A.________ verstorben sei und die Beschwerdeführerin 1 ihrem Rechtsvertreter das Mandat entzogen habe. Schliesslich bemerkten die Beschwerdeführenden 2 und 3, es sei unverständlich, dass die Immissionssituation beim Einfamilienhaus, das östlich der Lärmquelle in der Wohnzone liege, nicht berücksichtigt worden sei. Zudem liesse sich der Lärm mit einer Wand reduzieren. In der Stellungnahme vom 9. April 2019 teilte die Gemeinde mit, an ihrer Auffassung, wonach die Baubewilligung zu bestätigen sei, habe sich nichts geändert. Mit Schreiben vom 11. April 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 1 bis 3 die Kostennote ein. Er teilte ausserdem mit, die Beschwerdeführenden 1 bis 3 hätten ihm das Mandat entzogen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/137 4 6. Das Rechtsamt der BVE sistierte in der Folge mit Verfügung vom 26. April 2019 das Verfahren von Amtes wegen bis zur Klärung der Rechtsnachfolge von Herrn A.________ sel.. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 nahm das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren wieder an die Hand. Es stellte gestützt auf die Auskünfte des Regierungsstatthalteramts Oberaargau und des mit der Erstellung des Erbschaftsinventars beauftragen Notars fest, dass die Beschwerdeführerin 1 alleinberechtigte Erbin ist und somit anstelle des verstorbenen Beschwerdeführers keine neue Partei ins Beschwerdeverfahren eingetreten ist. Es gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich abschliessend zum Verfahren zu äussern. Davon machten die Beschwerdeführenden 2 und 3 Gebrauch. Im Schreiben vom 25. Juli 2019 stellen sie sich auf den Standpunkt, in der Beschwerde vom 6. Oktober 2019 hätten sie nur die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Es habe nie Beschwerdeführende 2 und 3 mit eigenständigem Schreiben gegeben. Auf die Rechtsschriften, die Stellungnahmen des AWI sowie die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Bauentscheid. Nach Art. 40 BauG3 können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Bauentscheid der Gemeinde Roggwill zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin 1 war am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherin beteiligt.4 Ihre Einsprache wurde abgewiesen. Sie ist formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und enthält einen Antrag und eine Begründung. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher grundsätzlich einzutreten. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Vgl. 38 f. der Vorakten der Gemeinde Roggwil RA Nr. 110/2018/137 5 c) Hinsichtlich der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden 2 und 3 liegen die Dinge jedoch anders. Im Schreiben vom 4. April 2019 und 25. Juli 2019 stellen sie sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass sie am Verfahren nie teilgenommen haben. Mit der Unterzeichnung der Beschwerde vom 6. Oktober 2018 hätten sie nur deren Richtigkeit bestätigt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bei der Rechtsschrift vom 6. Oktober 2018 handelt es sich um eine Kollektivbeschwerde. Sie enthält folgenden Antrag: "- Wir legen gegen den Teilbauentscheid vom 19.09.2018 innert Frist Beschwerde ein. - Wir beantragen den Teilbauentscheid abzulehnen, Rückbau der illegalen Anlage zu verfügen. - Sowie Verlegung der Anlage in die zur Gemeinde Roggwil gehörende Industriezone. (H.________areal, wo er bereits ein Holzlager betreibt, siehe Foto IMG_6879)." In der Rechtsschrift vom 6. Oktober 2018 wird sodann auf über zwei Seiten dargelegt, weshalb der Teilbauentscheid der Gemeinde falsch ist. Die Rechtsschrift vom 6. Oktober 2018 haben die Beschwerdeführenden 2 und 3 ausserdem eigenhändig und vorbehaltslos unterschrieben. Überdies haben sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten lassen, wie die Anwaltsvollmachten in den Akten belegen. In der Stellungnahme vom 17. Januar 2019 beantragten sie erneut die Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids der Gemeinde und die Erteilung des Bauabschlags. Darin machten sie geltend, ihre Mietwohnungen seien besonders stark vom Lärm betroffen. Zudem rügten sie, der Sägestaub der Holzverarbeitung lagere sich auf ihrer Fotovoltaikanlage ab, was zu Ertragseinbussen führe. Damit haben die Beschwerdeführenden 2 und 3 ihren Beschwerdewillen und ihre Absicht, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen, mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht. Sie haben zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 und Herrn A.________, der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens verstorben ist, mit der Kollektivbeschwerde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet. Sie sind daher im Beschwerdeverfahren als Parteien zu behandeln und tragen ein Kostenrisiko (vgl. Erwägung 10). Der Auffassung der Beschwerdeführenden 2 und 3, dass nur Herr und Frau A.________ gegen den Teilbauentscheid vom 19. September 2018 ein Rechtsmittel einlegten, kann nicht gefolgt werden. Ebenso ist entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden 2 und 3 bisher kein Entscheid der BVE in dieser Sache ergangen. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden, nachdem sie die Kollektivbeschwerde anhängig machten, zur Beschwerdeführung berechtigt sind. Daran ändert nichts, dass sie sich am Ende des RA Nr. 110/2018/137 6 Verfahrens mit Schreiben vom 4. April 2019 und 25. Juli 2019 von der Kollektivbeschwerde vom 6. Oktober 2019 sowie der Rechtsschrift vom 17. Januar 2019 ihres Rechtsvertreters distanzierten. Denn auch ein Beschwerderückzug setzt prozessual voraus, dass zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.5 Dazu gehört die Beschwerdelegitimation bzw. das Bestehen eines genügenden Rechtsschutzinteresses der Parteien (Art. 65 VRPG6). d) Ein genügendes Rechtsschutzinteresse haben nach Art. 40 Abs. 2 BauG grundsätzlich Einsprechende, soweit sie einspracheberechtigt waren und ihrer Einsprache im Bauentscheid nicht entsprochen worden ist.7 Die Beschwerdebefugnis der Parteien setzt also voraus, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben oder aber zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhielten. Nach den Akten wurde das Baugesuch publiziert. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 waren am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Einsprechende beteiligt und sind durch den angefochtenen Bauentscheid auch nicht neu berührt. Sie sind demnach auch nicht zur nachträglichen Beschwerde an die BVE befugt. Mangels Rechtsschutzinteresses kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 somit nicht eingetreten werden. 2. Ausgangslage a) Umstritten ist der Bauentscheid der Vorinstanz vom 19. September 2018. Dieser umfasst zwei Unterstände für eine Holzbearbeitungsmaschine (Fräse und Spaltmaschine), eine Abgrabung für ein ca. 50 m2 grosses Holzlager sowie einen ca. 21 m2 grossen Lagerplatz für 12 bis 18 "Big-Packs" mit Brennholz. Den Akten zufolge steht der Sägespalter in einem dreiseitig geschlossenen ca. 5 m langen, 2 m breiten und 2.73 m hohen Unterstand. Dieser befindet sich auf der Nordseite der Liegenschaft E.________weg 5. Geplant ist eine Verlängerung des Unterstands um ca. 4.50 m, so dass auch das Förderband und die Holzbehälter innerhalb des Unterstands liegen. 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40- 41 N. 4; siehe auch Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG RA Nr. 110/2018/137 7 b) Hinsichtlich der Holzverarbeitung präsentiert sich der Sachverhalt wie folgt: Das Stammholz wird auf einem landwirtschaftlichen Anhänger vom Wald zum Holzbearbeitungsplatz transportiert. Der Anhänger ist mit einem festen Kran ausgestattet. Dieser wird vom Traktor hydraulisch angetrieben. Mit dem Kran werden die Holzstämme vom Anhänger auf einen Metallholzauflagebock unmittelbar vor dem Unterstand des Sägespalters abgeladen. Mithilfe einer Zuführvorrichtung werden die Holzstämme in den Unterstand befördert, worin sich die Maschine des Sägespalters befindet. Mit dem Sägespalter werden die Stämme zuerst gefräst und anschliessend gespalten. Das verarbeitete Brennholz wird danach mit einem Förderband in Behälter abgeführt. 3. Staub a) Die Beschwerdeführerin 1 befürchtet, die Holzverarbeitung führe zu störenden Staubimmissionen bei den Nachbarliegenschaften. Besonders befürchtet sie, dass sich der Sägestaub auf der Fotovoltaikanlage der Beschwerdeführenden 2 und 3 ablagere, wodurch Ertragseinbussen entstünden. b) In der Umweltschutzgesetzgebung wird zwischen Emissionen und Immissionen unterschieden (Art. 7 Abs. 2 USG8). Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet. Der Sägespalter gilt als stationäre Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. c LRV9. Die Anlage verfügt über keinen Kamin, über den die gesammelte Abluft abgegeben wird. Es gelten daher keine spezifischen Emissionsgrenzwerte nach LRV. Emissionen sind aber im Rahmen der Vorsorge nach Art. 4 LRV soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Was die Immissionen anbelangt, liegt der massgebliche Grenzwert für diese Art Staub nach Anhang 7 LRV bei einem Jahresmittelwert von 200 mg pro m2 und Tag. c) Die BVE hat beim AWI zur Emissions- und Immissionssituation des Staubes einen Bericht eingeholt. Das AWI führte in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 aus, als relevante Emissionsquelle bezüglich der Stauberzeugung könne der Sägevorgang bezeichnet werden. Direkt unter der Kreissäge beim Sägeblatt sei eine Absaugvorrichtung 8 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 9 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrats vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) RA Nr. 110/2018/137 8 installiert. Das abgesaugte Sägemehl werde in einen Auffangbehälter geleitet. Wenn dieses System beim Sägen in Betrieb sei, entspreche es dem Stand der Technik. Da die Säge in einem auf drei Seiten geschlossenen Unterstand stehe, könnten zudem Windverfrachtungen minimiert werden. Nach seinen Erfahrungen könne hier davon ausgegangen werden, dass bei den Nachbargebäuden der Immissionsgrenzwert sicher eingehalten sei. Mit der Absauganlage und der Einhausung der Säge werde überdies dem Gebot der Vorsorge genügend Rechnung getragen. Weitere adäquate Massnahmen seien nicht ersichtlich. Dass über dem Sägeblatt eine Absaughaube installiert werde, so dass der minimal entstehende Staub über das Dach abgeleitet werde, sei nicht üblich und wäre wirtschaftlich kaum tragbar. Das AWI empfiehlt daher, von umfangreichen und kostenintensiven Immissionsmessungen für den Staub abzusehen, da die Grenzwerte für den Staubniederschlag auf Jahresmittelwerten basieren und diese im vorliegenden Fall weit unterschritten würden. d) Es ist zwar möglich, dass bei den Nachbarliegenschaften Staubimmissionen festgestellt werden können. Die Anlage entspricht jedoch nach der Einschätzung des AWI dem Stand der Technik und unterschreitet den massgeblichen Staubgrenzwert. Der Umstand, dass hier nur während wenigen Stunden pro Jahr Holz verarbeitet wird, untermauert die Einschätzung das AWI (vgl. Erwägung 5d). Die Beurteilung des AWI hinsichtlich der Staubsituation ist schlüssig und nachvollziehbar. Diese Beurteilung wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin 1 nicht infrage gestellt. Es besteht für die BVE kein Anlass, von der technischen Beurteilung der unabhängigen Fachbehörde abzuweichen. Weitere Massnahmen zur Reduktion der Staubemissionen sind nicht ersichtlich oder wären unverhältnismässig. Auch wäre im vorliegenden Fall in Übereinstimmung des AWI eine Auflage zulasten des Beschwerdegegners, wonach während eines Jahres der Staubniederschlag gemessen werden müsste, unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin 1 kann aus ihrer Rüge betreffend den Staub nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist in diesem Punk unbegründet. 4. Luftschadstoffe a) Die Beschwerdeführerin 1 kritisiert weiter, beim Entladen der Holzstämme vom Anhänger auf die Zuführvorrichtung entstünden störende Dieselabgase durch den laufenden Traktor. RA Nr. 110/2018/137 9 b) Wie in der Erwägung 2 erwähnt, wird der Kran vom Traktor hydraulisch angetrieben. Der Traktor steht demzufolge beim Abladen des Holzes in Betrieb. Dessen Emissionen sind somit zum Betrieb zuzählen und nach Art. 4 LRV wenn möglich weiter zu begrenzen. Schadstoffe, welche der Traktor emittiert und wofür Immissionsgrenzwerte bestehen, sind Stickstoffdioxid (NO2) und Kohlenmonoxid (CO). Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um Tages- oder Jahresmittelwerte, wie aus dem Bericht vom 17. Dezember 2018 des AWI hervorgeht. c) Das AWI hat die Luftschadstoffsituation näher untersucht. Im Bericht vom 17. Dezember 2018 kommt es zum Schluss, dass der zeitliche Anteil der Traktorenemissionen so gering sei, dass alleine davon keine Überschreitung und Übermässigkeit resultiere. Auch hielt es fest, dass das Umlenken der Abgase mit einem Schlauch nicht zu einer wesentlichen Änderung der Immissionssituation in der Nachbarschaft führen würde. Als unverhältnismässig erachtet das AWI schliesslich das Ableiten der Abgase mit einer Absauganlage über das Dach. d) Die Einschätzungen des AWI betreffend die Luftschadstoffsituation sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an der schlüssigen Beurteilung des AWI zu zweifeln. Der Traktor ist pro Jahr lediglich an 25 Tagen während 35 Minuten beim Abladeprozess in Betrieb, wie aus der Erwägung 5d folgt. Die Grenzwerte werden nicht überschritten und weitergehende Emissionsbegrenzungsmassnahmen wären unverhältnismässig. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. e) Die Beschwerdeführerin 1 rügt schliesslich, das verarbeitete Brennholz, das der Beschwerdegegner den Nachbarn verkaufe, führe zu starken Geruchsbelästigungen. Diese Rüge sprengt den Rahmen des Streitgegenstands. Die Emissionen, die Raumheizungen emittieren, sind nicht zum Betrieb der Holzverarbeitung zuzählen. Bei Raumheizungen handelt es sich um Feuerungsanlagen. Für diese gelten separate Anforderungen (vgl. Anhang 3 LRV). Auf die Rüge wird nicht eingetreten. 5. Lärm RA Nr. 110/2018/137 10 a) Die Beschwerdeführerin 1 stört sich besonders am Lärm, der die Holzverarbeitung verursacht. Sie bemängelt die Lärmbeurteilung, die das AWI im vorinstanzlichen Verfahren vornahm. Sie rügt besonders, in der rechnerischen Prognose sei nur der Lärm berücksichtigt worden, der von der Fräse und Spaltmaschine verursacht werde. Weitere Lärmquellen, namentlich die kettenbetriebene Rampe, das herunterfallende Holz, der Traktor zur Bedienung des Krans und der Luftkompressor, seien nicht in die Lärmbeurteilung eingeflossen. Weiter rügt sie, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Unterstand eine Dämmung von 5 dB(A) bewirke, da der Schall der Anlage beim Immissionspunkt (Wohnhaus B.________) direkt eintreffe. Zudem seien die Schallmessungen der Gemeinde vom 26. März 2018 nicht berücksichtigt worden. b) Der Beschwerdegegner bemerkt in seiner Eingabe vom 24. Oktober 2018, die Erweiterung des Maschinenunterstands sei eingereicht worden, um den Geräuschpegel möglichst niedrig zu halten. Die Wand und das Dach des Unterstands würden mit Isolation versehen, damit die Anlage gegen die Dorfseite abgeschirmt werde. c) Der Holzverarbeitungsplatz gilt als neue ortsfeste Anlage. Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV10 nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorge) und dass die von der Anlage alleine erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Die Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm erfolgt nach Anhang 6 der LSV. d) Die BVE holte auch zur Lärmsituation beim AWI einen weiteren Bericht ein. Dabei wies die BVE das AWI an, eine Lärmmessung durchzuführen. In der Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 hielt das AWI fest, zur möglichst störungsgerechten Ermittlung der Belastung am lmmissionspunkt werde der Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen in verschiedenen Lärmphasen unterteilt. Die Holzverarbeitung stelle eine industrielle Anlage dar und umfasse drei Lärmquellen bzw. Lärmphasen. Die erste Lärmquelle umfasse das Abladen der Stämme vom Anhänger mit dem Kran. Als zweite Lärmquelle gelte der Sägespalter, bestehend aus der Fräse (separate Lärmphase), Späneabsauganlage, Spaltanlage (spalten der gesägten Holzstücke). Und die dritte Lärmquelle umfasse das Fräsen der Stämme. Dabei handle es sich um die mit Abstand lauteste Lärmphase. Die 10 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) RA Nr. 110/2018/137 11 einzelnen Lärmphasen der strittigen Holzverarbeitung seien am 27. November 2018, ab ca. 14.00 Uhr, mit dem Schallpegelmesser erfasst worden. Lärmmessungen seien bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 1 (Südfassade Wohnhaus A.________) und bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden 2 und 3 (Nordostfassade Wohnhaus B.________) durchgeführt worden. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdegegners sei es von folgenden Betriebszeiten ausgegangen: Das Holz werde während höchstens zwei Stunden pro Tag, in der Regel zwischen 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr, verarbeitet. Samstags und sonntags werde kein Holz verarbeitet. Pro Jahr werde so während höchstens 50 Stunden oder an 25 Tagen während maximal zwei Stunden Holz verarbeitet. Die zwei Stunden würden aufgeteilt in ca. 35 Minuten Abladen, rund 75 Minuten Betrieb des Sägespalters und in etwa sechs Minuten Fräsen. Dabei würden sich die sechs Minuten Fräsen aus folgender Berechnung ergeben: Pro Arbeitstag würden maximal 20 Stämme zu ca. 6 m Länge und maximal 38 cm Durchmesser verarbeitet. In der Regel würden die Stämme zu Stücke von 33 cm geschnitten (Stammlänge 600 cm dividiert durch Stücklänge von 33 cm x 20 Stämme x 1 Sek. dividiert durch 60 Sekunden = 6 Minuten für den Maximalpegel). Der Rest der Zeit werde für Aufräumarbeiten eingesetzt. e) Im Bericht vom 17. Dezember 2018 kam das AWI zum Schluss, dass die Lärmemissionen vom Betrieb der Holzverarbeitung bei beiden lmmissionsorten (Wohnhaus B.________ und Wohnhaus A.________) mit 56.50 dB(A) und 57.30 dB(A) unter dem Planungswert von 60 dB(A) am Tag in der ES III liegen. Weiter hielt das AWI fest, um eine bessere Abschirmwirkung des Sägespalters gegenüber den lmmissionsorten zu erreichen, empfehle es, die noch offenen Stellen der geschlossenen Fassade des bestehenden Unterstands zu schliessen. Zudem sei der geplante Anbau fugendicht auszuführen. f) Die Beschwerdeführerin 1 kritisiert in der Stellungnahme vom 17. Januar 2019, das AWI stelle, was die Menge des verarbeiteten Holzes anbelange, einzig auf die Angaben des Beschwerdegegners ab. Schon heute werde mehr Holz verarbeitet, als der Beschwerdegegner angebe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Anlage derart ausgelegt sei, dass eine bedeutend höhere Menge Holz verarbeitet werden könne. Es sei zudem für die Beurteilung des Lärms ein Betriebskonzept zu erstellen. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass im Zeitpunkt der Messung zwischen der Lärmquelle und dem Wohnhaus B.________ Big-Packs, Säcke und Kisten gelagert worden seien. Nicht nachvollziehbar sei ausserdem, weshalb die Lärmmessung nicht auf der nähergelegenen Südseite der Liegenschaft B.________ durchgeführt worden sei. Völlig ausser Acht gelassen worden sei RA Nr. 110/2018/137 12 bei der Lärmprognose die Lärmquelle der Motorkettensäge. Diese werde vor dem Sägen und Spalten zur Bearbeitung der Holzstämme eingesetzt, um unförmige Holzstämme zu bearbeiten. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin 1, die eingesetzten Werte für die Pegelkorrekturen K1 bis K3 seien nicht nachvollziehbar. Sie verlangt eine neue Lärmmessung und die Erstellung eines Lärmprotokolls. g) In der Stellungnahme vom 7. März 2019 führte das AWI hinsichtlich der Pegelkorrektur K1 aus, dass es sich dabei um die Pegelkorrektur für Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft handle. Für diese Pegelkorrektur betrage der Wert immer 5 dB(A).11 Für die Pegelkorrektur K2 (Hörbarkeit des Tongehaltes) habe es bei der Berechnung der Lärmphasen Abladen und Sägespalter den Wert 2 dB(A) gewählt. Dies, weil der Tongehalt für diese Lärmphasen an beiden Immissionsorten nur schwach hörbar gewesen sei. Für die Lärmphase Fräsen habe kein Tongehalt bestanden. Aufgrund des störenden Geräusches habe es den Maximalzuschlag von 6 dB(A) vergeben. Bei der Pegelkorrektur K3 (Hörbarkeit des Impulsgehaltes) habe es für alle Lärmphasen den Wert 0 dB(A) vergeben, weil keines der Geräusche der Lärmphasen Abladen, Sägespalter und Fräsen impulshaltig sei. Als impulshaltig würden Geräusch wie z.B. Schlagen, Hämmern oder einfüllen von Material in Aufgabetrichter von Brechern etc. gelten. Weiter führte das AWI aus, dass krumme Stämme nicht verarbeitet werden könnten und die Lärmmessung bei durchschnittlichen Arbeitsvorgängen und -prozessen durchgeführt worden sei. Gestützt auf eine nachträgliche Berechnung hielt das AWI weiter fest, dass der Beurteilungspegel an der Südfassade der Liegenschaft B.________ aufgrund der Umgebungssituation den Planungswert von 60 dB(A) am Tag in der ES III ebenfalls einhalte. Der berechnete Lärmpegel beträgt dort 58.81 dB(A), wie der detaillierten Berechnung des AWI entnommen werden kann. Ebenso eingehalten sind die Planungswerte, wenn die Lärmquelle der Motorkettensäge als eigenständige Lärmphase in die Lärmbeurteilung einbezogen wird. Das belegt die Zusatzberechnung des AWI.12 Ferner hielt das AWI fest, dass durch das Deponieren der Big-Packs der Lärm des Sägespalters gegenüber den Immissionsorten "Südfassade und Nordostfassade B.________" nicht abgeschirmt werde. Um eine wirkungsvolle Abschirmung zu erzielen, müsse diese die Lärmquelle seitlich und in der Höhe um mindestens einen Meter überragen. Auch müsse die Sichtlinie vom Immissionsort zur Lärmquelle unterbrochen sein. Beides treffe vorliegend nicht zu. Schliesslich führte das AWI aus, dass der Planungswert auch 11 Vgl. Anhang 7 Ziffer 33 Abs. 1 Bst. a 12 Vgl. Beilage zur Stellungnahme des AWI vom 7. März 2019 in den Beschwerdeakten der BVE RA Nr. 110/2018/137 13 eingehalten werden könnte, wenn der Beschwerdegegner täglich, inklusiv Samstag und Sonntag, während zwei Stunden Holz verarbeiten würde. Der Beschwerdegegner dürfte demzufolge jährlich eine wesentlich höhere Menge Holz verarbeiten, als er dies zurzeit tue. h) Die detaillierten Ausführungen und zusätzlichen Lärmberechnungen des AWI sind schlüssig und nachvollziehbar. Das AWI hat bei der Beurteilung der Lärmsituation alle relevanten Lärmquellen berücksichtigt. Auch die Beschwerdeführerin 1 stellt die Beurteilung des AWI im letzten Bericht vom 7. März 2019 nicht mehr infrage. Danach steht fest, dass die umstrittene Holzverarbeitung die Planungswerte einhält. Als Emissionsbegrenzungsmassnahme wird gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 7 Abs. 1 LSV), wie dies das AWI empfiehlt, mit einer Auflage angeordnet, dass die offenen Stellen der geschlossenen Fassade des bestehenden Holzunterstands zu schliessen sind. Auch wird angeordnet, dass der neu geplante Holzunterstand auf der Parzelle Nr. F.________ fugendicht ausgeführt werden muss. Der Beschwerdegegner widersetzte sich dieser Auflage, die die BVE mit Verfügung vom 21. November 2018 in Aussicht stellte, nicht. Mit der Auflage kann die Lärmbelastung, die durch die Holzverarbeitung verursacht wird, verbessert werden. Die Auflage ist technisch und betrieblich ohne Weiteres umsetzbar. Deren Umsetzung ist zudem mit geringem finanziellem Aufwand verbunden und somit auch verhältnismässig. Dem Vorsorgeprinzip ist damit genügend Rechnung getragen worden. Der angefochtene Teilbauentscheid wird folglich mit der erwähnten Auflage ergänzt. In diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Weitere Lärmschutzmassnahmen zur Reduktion des Lärms, der durch das Fräsen und Spalten der Holzstämme entsteht, sind nicht ersichtlich oder wären unverhältnismässig. Unverhältnismässig wäre auf Grund der geringen Betriebszeiten etwa der Bau einer Lärmschutzwand. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Sägespalter bereits eingehaust und innwendig mit schallabsorbierendem Material ausgekleidet ist. Hinzu kommt, dass sich die Geräusche des Fräsens ohnehin nur sehr schwer dämmen lassen. Dies folgt aus dem Bericht des AWI vom 17. Dezember 2018. i) Mittels einer weiteren Auflage wird ausserdem festgelegt, dass der Betrieb der Holzverarbeitung werktags zwischen 07.00 bis 12.00 Uhr und zwischen 13.00 bis 19.00 Uhr zugelassen ist und pro Jahr höchstens während 50 Stunden oder an 25 Tagen während maximal zwei Stunden Holz verarbeitet werden darf. Auch wird der Beschwerdegegner mit einer Auflage verpflichtet, über die Anzahl Tage und Stunden der Holzverarbeitung Buch zu führen. Diese Dokumentation hat er der Baupolizeibehörde im RA Nr. 110/2018/137 14 Bedarfsfall vorzulegen. Auch dieser Auflage widersetzte sich der Beschwerdegegner nicht. Mit dieser Auflage ist die Einhaltung der Lärmgrenzwerte rechtlich sichergestellt. Die Auflage steht in einem sachlichen Zusammenhang und ist verhältnismässig. Ein Betriebskonzept ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 nicht erforderlich. Unbegründet ist damit auch die Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass der Beschwerdegegner immer mehr Holz verarbeitet als er angibt. j) Aus dem Gesagten folgt, dass die Holzverarbeitung mittels der Auflagen lärmrechtskonform betrieben werden kann. Auf weitergehende lärmrechtliche Ermittlungen kann verzichtet werden. Der Antrag der Beschwerdeführerin 1, es seien neue Lärmmessungen durchzuführen und ein neues Lärmprotokoll zu erstellen, wird abgewiesen. 6. Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführerin 1 verlangt ohne nähere Begründung, dass die Holzverarbeitung des Beschwerdegegners in die Industriezone zu verlegen sei. Sinngemäss bringt die Beschwerdeführerin 1 damit vor, dass die Holzverarbeitung des Beschwerdeführers der Zonenordnung der Gemeinde widerspreche. b) Es ist fraglich, ob die Beschwerde in diesem Punkt der Anforderung an eine sachbezogene Begründung im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG genügt. Die Frage kann ober offengelassen werden, da die Rüge ohnehin unbegründet ist. Nach Art. 35 Abs. 1 GBR ist in den Dorfzonen eine gemischte Nutzung von Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungen sowie in der Dorfzone DII auch Landwirtschaft zugelassen. Die Parzelle Nr. F.________, auf welcher der Beschwerdeführer Holz verarbeitet, befindet sich in der Dorfzone DII. Diese Tätigkeit ist offensichtlich zonenkonform und geht nicht über das hinaus, was in dieser Zone verträglich ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in der Dorfzone DII sogar Landwirtschaft zugelassen ist, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch stärkere Immissionen verursachen kann als die hier umstrittene Holzverarbeitung. Der Antrag, die Anlage sei in die Industriezone zu verlegen, wird daher abgewiesen. 7. Erschliessung RA Nr. 110/2018/137 15 a) Die Beschwerdeführerin 1 stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Zufahrt zum Betriebsgelände sei für einen Schwertransport, wie er vom Beschwerdegegner durchgeführt werde, ungeeignet. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin 1 damit, die strassenmässige Erschliessung zum Grundstück sei ungenügend. b) Den Akten zufolge transportiert der Beschwerdegegner die Holzstämme mit einem kleinen Traktor auf einem einachsigen landwirtschaftlichen Anhänger vom Wald zum Holzbearbeitungsplatz. Beim einachsigen Anhänger und dem Traktor, der nach Angaben des Beschwerdegegners über einen Motor mit 48 PS verfügt, handelt es sich offensichtlich nicht um einen Schwertransporter. Darunter werden lange Anhängerzüge oder Sattelmotorfahrzuge verstanden, die zum Befahren der öffentlichen Strassen eine Bewilligung benötigen. Vorliegend ist in keiner Weise ersichtlich, wieso die bestehende Erschliessung für die wenigen Transporte mit einem Traktor und einem einachsigen Anhänger nicht genügen sollte. Die Rüge, die Parzelle sei strassenmässig ungenügend erschlossen, ist offensichtlich unbegründet. 8. Brandschutz a) Die Beschwerdeführerin 1 macht schliesslich geltend, der Beschwerdegegner habe die Sägespaltmaschine verändert. Es sei unsicher, ob er über eine Betriebserlaubnis verfüge. Die Maschine könne aufgrund einer fehlerhaften elektrischen Absicherung überhitzen und in Brand geraten. Es bestehe daher erhöhte Brandgefahr. Der nächste Hydrant sei 80 bis 100 m vom Standort der Spaltmaschine entfernt und der Durchgang für die Feuerwehr zur Spaltmaschine zu eng, so dass ein Brand gar nicht bekämpft werden könne. b) Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 10. Februar 2019 für den Anschluss der Sägespaltmaschine ans Elektrizitätsnetz einen Sicherheitsnachweis (SiNa) ein.13 Darin bestätigte ein Elektrokontrolleur, dass die elektrischen Installationen für die Maschine nach den gültigen Normen und den anerkannten Regeln der Technik erfolgten. Die Kritik der Beschwerdeführerin 1, es sei unsicher, ob eine Betriebserlaubnis bestehe, verfängt somit nicht. Von einer erhöhten Brandgefahr wegen Überhitzung kann nicht 13 Vgl. Beilage zum Schreiben vom 10. Februar 2019 des Beschwerdegegners in den Beschwerdeakten RA Nr. 110/2018/137 16 gesprochen werden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin 1 ist hier auch die Brandbekämpfung gewährleistet. Das Löschwasser kann vom Hydrant aus problemlos mit Schläuchen zur Liegenschaft bzw. zum Holzverarbeitungsplatz geleitet werden. Anzumerken bleibt schliesslich, dass die ausreichende Löschwasserversorgung Sache der Gemeinde ist (Art. 21 FFG14). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 9. Fazit Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben ihren Beschwerdewillen klar zum Ausdruck gebracht. Damit haben sie sich am Beschwerdeverfahren beteiligt. Weil sie am vorinstanzlichen Verfahren aber nicht als Einsprechende teilgenommen haben, sind sie nicht legitimiert, Beschwerde zu führen. Die Holzverarbeitung des Beschwerdegegners kann in der Dorfzone DII umweltrechtskonform betrieben werden. Die Grenzwerte in den Bereichen Luft und Lärm sind eingehalten. Im Bereich Lärm wird der angefochtene Entscheid mit einer Lärmschutzauflage ergänzt. Damit ist sichergestellt, dass die Lärmgrenzwerte eingehalten sind. Ferner ist mit der Anordnung der Auflagen dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen worden. Auch ist die Holzverarbeitung in der Dorfzone DII zulässig. Schliesslich ist die Bauparzelle strassenmässig genügend erschlossen und die Brandsicherheit gewährleistet. Die Anträge der Beschwerdeführerin 1 sind daher abzuweisen. Die Anlage muss, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1, nicht zurückgebaut werden. 10. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.– bis Fr. 4'000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 14 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG; BSG 871.11) RA Nr. 110/2018/137 17 GebV15). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, so können die Verfahrenskosten angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). Aus der Erwägung 2d ergibt sich, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerden 2 und 3 gelten somit als unterliegend. Für den Nichteintretensentscheid werden die Verfahrenskosten auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– bestimmt. Diese werden den Beschwerdeführenden 2 und 3 auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wurde eingetreten. Die Beschwerde wurde inhaltlich behandelt. Für das aufwändige Beschwerdeverfahren (Einholen von zwei Fachberichten des AWI und Behandlung von zahlreichen Rügen) wird eine Pauschalgebühr von Fr. 2'100.– erhoben. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid mit einer Auflage zum Lärmschutz ergänzt wird. In diesem Punkt gilt die Beschwerdeführerin 1 als obsiegend bzw. der Beschwerdegegner als unterliegend. Betreffend die übrigen Rügen (Staub, Luftschadstoffe, Zonenkonformität, Erschliessung und Brandsicherheit) gilt die Beschwerdeführerin 1 als unterliegend und der Beschwerdegegner als obsiegend. Es erscheint daher gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin 1 fünf Sechstel der Verfahrenskosten von Fr. 2'100.00, ausmachend Fr. 1'750.–, zur Bezahlung aufzuerlegen. Der restliche Teil der Verfahrenskosten von Fr. 350.– wird dem Beschwerdegegner auferlegt. b) Der Beschwerdegegner war anwaltlich nicht vertreten. Er hat keinen Anspruch auf Parteikosten. Die Beschwerdeführerin 1 liess sich im Beschwerdeverfahren zeitweise durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die Kostennote des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 2'859.45 (Honorar Fr. 2'625.–, Auslagen Fr. 30.–, Mehrwertsteuer Fr. 204.45) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 einen Sechstel der Parteikosten von Fr. 2'859.45, ausmachend Fr. 476.60, zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind vollständig unterlegen und haben somit keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/137 18 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Ziffer 2.1. des Dispositivs des Teilbauentscheids der Gemeinde Roggwil (BE) vom 19. September 2018 wird wie folgt ergänzt: - Die offenen Stellen der geschlossenen Fassade des bestehenden Holzunterstands auf der Parzelle Nr. F.________ sind zu schliessen. - Der neu geplante Holzunterstand auf der Parzelle Nr. F.________ ist fugendicht auszuführen. - Der Betrieb der Holzverarbeitung ist werktags zwischen 07.00 bis 12.00 Uhr und zwischen 13.00 bis 19.00 Uhr zugelassen. Pro Jahr darf höchsten während 50 Stunden oder an 25 Tagen während maximal zwei Stunden Holz verarbeitet werden. Der Beschwerdegegner hat über die Anzahl Tage und Stunden der Holzverarbeitung Buch zu führen. Im Bedarfsfall ist diese Dokumentation der Baupolizeibehörde auf deren Verlangen vorzulegen. Im Übrigen wird der Teilbauentscheid der Gemeinde Roggwil (BE) vom 19. September 2018 bestätigt. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen. 2. a) Den Beschwerdeführenden 2 und 3 werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.– zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 2'100.– werden zu fünf Sechsteln, ausmachend Fr. 1'750.–, der Beschwerdeführerin 1 und zu einem Sechstel, ausmachend Fr. 350.–, dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin 1 einen Parteikostenbeitrag in der Höhe von Fr. 476.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Frau A.________, eingeschrieben - Frau C.________ und Herrn B.________, eingeschrieben RA Nr. 110/2018/137 19 - Frau D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Roggwil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Wirtschaft und Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, zur Kenntnis, A-Post Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat