3. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 10'539.80 werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig, soweit die Kosten noch nicht beglichen wurden. 4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden einen Parteikostenersatz von Fr. 5'867.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu leisten. 39 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2018/136 20 IV. Eröffnung