c) Die vorinstanzlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens von Fr. 10'539.80 bleiben dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD39). III. Entscheid 1. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Urtenen-Schönbühl vom 4. September 2018 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 1. Februar 2018 mit Projektänderungen vom 9./17. Januar 2019 sowie 6. März 2019 (Datum Eingabe) wird der Bauabschlag erteilt. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'200.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.