Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG38). Im vorliegenden Fall sind der gebotene Zeitaufwand und die (objektive) Bedeutung der Sache als durchschnittlich zu werten. Die Schwierigkeit des Prozesses ist für die Beschwerdeführenden als unterdurchschnittlich einzustufen, da die Fragen der Gebäudehöhe und des Strassenabstands von der BVE von Amtes wegen aufgegriffen wurden. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'800.– als angemessen. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von Fr. 648.10 und 7,7 % Mehrwertsteuer.