35 RBS, Zustimmung der Bahnunternehmung nach Art. 18m Eisenbahngesetz, vom 24.05.2018, Vorakten RA Nr. 110/2018/136 18 4. Kosten a) Nach dem Gesagten ist das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig; der angefochtene Gesamtbauentscheid ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV36).