e) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Bern-Solothurn AG (RBS) AG in ihrer Zustimmungserklärung zahlreiche Auflagen erlassen hat, die im Gesamtbauentscheid in Ziff. 4.2.1 als verbindlich erklärt wurden. Gemäss diesen Auflagen sind die Pläne für den Aushub, die Baugrubensicherung etc. der RBS spätestens bis zwei Monate vor Baubeginn vorzulegen. Zudem verlangte die RBS, dass die Versickerungsanlage, die in der Bauverbotszone entlang der RBS -Bahnstrecke vorgesehen ist,34 verschoben und ein detailliertes neues Entwässerungskonzept vorgelegt wird.35