würde es nicht genügen, wenn die Baustellenerschliessung und die Gewährleistung einer genügenden Erschliessung der Nachbarliegenschaften erst vor Baubeginn bilateral zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde geregelt würden. Bei den gegebenen Verhältnissen muss dies in den wesentlichen Grundzügen bereits im Baubewilligungsverfahren beurteilt werden, damit die betroffenen Nachbarn ihre Rechte in einem baurechtlichen Verfahren wahren können.