Es müsse (unter anderem) aufgezeigt werden, mit welchen Massnahmen die Sicherheit im öffentlichen Verkehrsraum gewahrt werden solle und wie die Hauseingänge E.________weg 1, 3 und 5 jederzeit zugänglich blieben. Die Gemeinde ist sich demnach bewusst, dass die Erschliessung der gegenüberliegenden Liegenschaft E.________weg 1, 3 und 5 durch den Baustellenverkehr oder sogar Baustelleninstallationen auf öffentlichem Grund eingeschränkt würde. Im vorliegenden Fall 30 Abgerufen im Grundstücks-Informationssystem Grudis 31 Vgl. auch BDE vom 16.11.2000 E. 5 (RA Nr. 110/2000/54); BDE vom 6.01.1992 E. 2 (RA Nr. 110/1991/14)