Die Gemeinde ordnete in der angefochtenen Baubewilligung unter Ziffer 4.2.2 als Auflagen und Bedingungen an, dass die Bauherrschaft der Gemeinde je ein Massnahmen- und Sicherheitskonzept für die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums und für die Sicherheit des Schulverkehrs samt Umleitung des Schulwegs einreichen müsse. Die Konzepte müssten von der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde vor Baubeginn genehmigt werden. Es müsse (unter anderem) aufgezeigt werden, mit welchen Massnahmen die Sicherheit im öffentlichen Verkehrsraum gewahrt werden solle und wie die Hauseingänge E.________weg 1, 3 und 5 jederzeit zugänglich blieben.