Die Parzelle des Beschwerdegegners liegt am Ende einer schmalen Stichstrasse, die über keinen Gehweg verfügt. Vis-à-vis der Bauparzelle befinden sich die Haupteingänge des Mehrfamilienhauses E.________weg 1, 3 und 5.32 Auf der Bauparzelle wäre beim vorliegenden Projekt neben der grossen Baugrube praktisch kein Platz für den Materialtransport mit Fahrzeugen oder zum Lagern von Aushub- und Baumaterial verblieben.33 Es ist nicht bekannt, in welchem Ausmass der E.________weg im vorliegenden Fall durch Lastwagen beansprucht würde (Anzahl Fahrten, Standzeiten während dem Materialumschlag auf den Kran).