d) Eine genügende Erschliessung nach Art. 7 BauG setzt nicht nur voraus, dass die Zufahrt nach Abschluss der Bauarbeiten für den Neubau genügt, sondern dass sie auch eine genügende und sichere Baustellenerschliessung erlaubt (vgl. auch Art. 76 BauV).31 Im vorliegenden Fall tangiert die Baustellenerschliessung über den E.________weg unmittelbar die Erschliessung von Nachbarliegenschaften. Die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführenden scheinen nicht unbegründet zu sein. Die Parzelle des Beschwerdegegners liegt am Ende einer schmalen Stichstrasse, die über keinen Gehweg verfügt.