b) Das geplante Mehrfamilienhaus hätte eine gesteigerte Benutzung des bestehenden Strassenanschlusses zur Folge gehabt. Dafür ist eine Strassenanschlussbewilligung des zuständigen Gemeinwesens erforderlich (vgl. Art. 85 Abs. 1 SG29). In koordinierten Verfahren wie dem vorliegenden wird die Strassenanschlussbewilligung Bestandteil des Ge-samtentscheides und ist im Dispositiv des Entscheides zu nennen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a KoG). Solches fehlt vorliegend. In den Vorakten findet sich auch kein Amtsbericht der zuständigen Gemeindehörde zur Erschliessung des Bauvorhabens und insbesondere zur Verkehrssicherheit.