a) Hauptanliegen der Beschwerdeführenden war die Erschliessung des geplanten Mehrfamilienhauses. Sie rügten, der E.________weg, der nur eine Breite von ca. 2,70 m bis 3,20 m aufweise, genüge den Anforderungen an eine genügende und verkehrssichere Erschliessung nicht. Der Beschwerdegegner würde es ebenfalls begrüssen, wenn im vorliegenden Verfahren über die Erschliessungsfrage entschieden würde. Weil sich das Vorhaben nicht als bewilligungsfähig erweist, erübrigt sich die Behandlung dieser Fragen.